Sicherheitsunterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgestz

Sicherheitsunterweisungen nach § 12 ArbSchG

Wir unterstützen Sie – bei der Arbeitsschutzunterweisung, Unterweisung zur Arbeitssicherheit

Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz muss der Unternehmer für Arbeitnehmer zum Thema Sicherheit sowie Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit eine Unterweisung durchführen. Die Sicherheitsunterweisung beinhaltet Anweisungen sowie Ausführungen, die sich speziell nach der Arbeitsstätte oder dem Tätigkeitsfeld der Mitarbeiter richtet. Die Sicherheitsunterweisung ist bei der Mitarbeitereinstellung, bei Veränderungen des Tätigkeitsfeldes, der Einführung, Verwendung neuer Arbeitstechniken,- mittel vor Aufnahme der Arbeit umzusetzen. Die Arbeitsschutzunterweisung muss sich stets an der Gefahrenentwicklung der Arbeitsstelle anpassen und falls nötig, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) wiederholt werden (jährliche Sicherheitsunterweisung). Der Arbeitgeber informiert und unterweist weiterhin seine Mitarbeiter über das Resultat der Gefährdungsbeurteilung. Eine Sicherheitsunterweisung soll schriftlich fixiert und von den Mitarbeitern handschriftlich unterzeichnet werden. Bei einigen Vorschriften ist diese Art des Nachweises erforderlich.


In folgenden Bereichen führen wir Sicherheitsunterweisungen durch (Auszug):



·  Allgemeine Pflichten von Arbeitnehmern
· Umgang mit Gefahrstoffeen
· Arbeiten mit Maschinen
· Lagern von Waren
· Gefahrguttransporte
· Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
· Für Gabelstaplerfahrer, Bediener von Arbeitsbühnen

 · Für Kranführer und Anschläger
· Arbeiten im Silo, Behälter oder im engen Raum
· etc.


Gerne helfen wir Ihnen mit unseren Fachkräften für Arbeitssicherheit und informieren Sie vorab über Sicherheitsunterweisungen, Arbeitsschutzunterweisung und Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen.

Fragen Sie jederzeit an – wir unterbreiten Ihnen umgehend unser Angebot mit konkreten Preisen, Kosten, etc.

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